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Statuten des Vereins "Karl Landsteiner Gesellschaft - Verein zur Förderung der medizinisch-wissenschaftlichen Forschung"

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§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereiche
(1) Der Verein führt den Namen „Karl Landsteiner – Gesellschaft – Verein zur Förderung der medizinisch – wissenschaftlichen Forschung“.
(2) Er hat seinen Sitz in St. Pölten und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich und das Ausland.
(3) Der Verein kann Zweigvereine errichten.

§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungen, wissenschaftlichen Veranstaltungen und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen im Bereich der Medizin und verwandter wissenschaftlicher Disziplinen.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. (2) und (3) ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Errichtung und Betrieb unselbstständiger vereinseigener Forschungsinstitute (im folgenden „Institute“ genannt) gemäß § 17,
  2. Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben,
  3. Erstellung von wissenschaftlichen Publikationen und wissenschaftlichen Dokumentationen,
  4. wissenschaftliche Veranstaltungen,
  5. Kooperationen mit in- und ausländischen Institutionen mit verwandten Zielsetzungen,
  6. Zusammenkünfte und Diskussionsveranstaltungen.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. öffentliche und private Zuwendungen,
  3. sonstige Einnahmen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Nach Entstehung des Vereins erfolgt auch die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis zur Bestellung des Vorstandes durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und der Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. (4) genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 – 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. (4), 1. Satz VereinsG),
  4. Beschluss eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. (5), 2. Satz VereinsG, § 11 Abs. (2), 3. Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. (2) letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen sowie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax – Nr. oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. (1) und Abs. (2) lit. a) – c)), durch einen Rechnungsprüfer (Abs. (2) lit. d)) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. (2) lit. e)).
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und Verein;
  5. Entlastung des Vorstandes;
  6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beschlussfassung über die Grundzüge der Institutionsorganisation
    (§ 17 Abs. (2) dieser Statuten);
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter (Vizepräsident), dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassier und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorsehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorsehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (9)) und Rücktritt (Abs. (10)).
(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (2)) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. (1) und Abs. (2) lit. a) – c) dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Errichtung und Auflösung von Instituten (§ 17 dieser Statuten);
(8) Erstellung des Entwurfes über die Grundzüge der Institutsorganisation (§ 10 lit. i) dieser Statuten);
(9) Eingehen und Auflösung von Dienstverträgen mit Angestellten des Vereins.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten oder des Vizepräsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. (2) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. (8) – (10) dieser Statuten sinngemäß.

§ 15. Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16. Geschäftsstelle
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Dieser leitet die Geschäftsstelle nach den Weisungen des Vorstandes und ist diesem für die Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich. Ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, aber kein Geschäftsführer bestellt, werden die Geschäftsführerbefugnisse vom Präsidenten wahrgenommen.

§ 17. Institute
(1) Die Institute des Vereins haben keine eigene Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Grundzüge der Institutsorganisation werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand hat einen diesbezüglichen Entwurf auszuarbeiten. In Ergänzung dazu können vom Vorstand noch Organisationsbestimmungen für einzelne Institute sowie über die Errichtung von Institutskuratorien und deren Aufgabe festgelegt werden.
(3) Im Falle der Inanspruchnahme und des Wirksamwerdens der Kündigungsmöglichkeit eines Institutes ist das nach Abdeckung aller Verpflichtungen noch bestehende Vermögen des Institutes an den Verein Karl Landsteiner Gesellschaft zu überweisen.

§ 18. Freiwillige Auflösung
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei behördlicher Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich einer wissenschaftlichen Verwendung im Sinn der §§ 34 ff BAO für Zwecke iSd § 4, Absatz 4, Z.5 und/oder Z.6 EStG zuzuführen.

§ 19. Gemeinsame Bestimmungen
Die in diesen Statuten verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

 
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